PKV Beitragskalkulation

Wie werden die Beiträge in der PKV kalkuliert?

Die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge in der Privaten Krankenversicherung (PKV) erfolgt nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Dabei wird stets ein Kollektiv betrachtet, das zu Versicherungsbeginn gleichaltrig ist. In jedem einzelnen Kollektiv muss die Summe aus den Beitragseinnahmen über die gesamte Versicherungszeit die Summe aller zu erwartenden Versicherungsleistungen decken.

Diese Berechnung des Beitrages erfolgt zu Beginn der Versicherung. Verschlechtert sich im Laufe der Zeit der Gesundheitszustand eines Versicherten im Kollektiv, hat das keine Auswirkungen auf dessen individuellen Beitrag zur Krankenversicherung. Denn es ist ja gerade der Sinn einer Versicherung, dass der einzelne Versicherte im Schadensfall von der Versichertengemeinschaft aufgefangen wird. Eine individuelle Beitragserhöhung wegen einer Erkrankung gibt es also nicht.

Welche Faktoren werden bei der Berechnung der Beiträge in der Privaten Krankenversicherung berücksichtigt?

Um den Beitrag in der Privaten Krankenversicherung risikogerecht kalkulieren zu können, sind die folgenden Informationen wichtig:

  • der Umfang der versicherten Leistungen
    Ist das Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer im Krankenhaus versichert? Wie hoch ist die Erstattung bei Zahnersatz? Sind Naturheilverfahren im Versicherungsschutz enthalten? usw.
  • das Alter des Versicherten bei Versicherungsbeginn
    Mit zunehmendem Alter nehmen Versicherte ihre PKV stärker in Anspruch. Deswegen gilt: Je früher der Wechsel in die PKV erfolgt, desto niedriger sind die Beiträge.
  • der Gesundheitszustand des Versicherten bei Versicherungsbeginn
    Bereits vorhandene Erkrankungen sind zusätzliche Gesundheitsrisiken, die in den Beitrag zur Krankenversicherung einkalkuliert werden müssen. Im Falle einer Vorerkrankung können die PKV-Unternehmen deshalb den Aufnahmeantrag ablehnen. Alternativ bieten sie dann einen Versicherungsschutz an, in dem für die Erkrankung ein Risikozuschlag zu zahlen ist oder damit verbundene Leistungen ausgeschlossen sind.

Eine Besonderheit gilt bei neugeborenen Kindern: Bei ihnen ist der Gesundheitszustand irrelevant für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Sofern ein Elternteil seit mindestens drei Monaten vor der Geburt des Kindes privat krankenversichert ist, wird das Neugeborene vom selben Versicherungsunternehmen
im gleichen Versicherungsumfang ohne Risikozuschläge versichert. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt erfolgt.


  • das Geschlecht (bei Versicherungsbeginn vor dem 21. Dezember 2012)
    Da Frauen mehr Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen und eine höhere Lebenserwartung haben als Männer, war lange Zeit eine geschlechtsspezifische Kalkulation vorgeschrieben. Doch seit dem 21. Dezember 2012 greift eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Seither müssen die Versicherungsunternehmen die Beiträge für den Neuzugang geschlechtsneutral kalkulieren und sogenannte Unisex-Tarife anbieten. Bestandsversicherte können aus ihren geschlechtsspezifischen, den sogenannten Bisex-Tarifen in die Unisex-Tarifwelt wechseln. Ein Wechsel von Unisex zu Bisex ist hingegen nicht möglich.

Anders als die Gesetzliche Krankenversicherung erhält die Private Krankenversicherung keinen jährlichen Bundeszuschuss in Milliardenhöhe zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen wie die Familienmitversicherung. Auch deshalb kennt die PKV keine beitragsfreie Familienmitversicherung. Das Kalkulationsprinzip der individuellen, risikogerechten Beiträge wird auch bei Ehepartnern ohne eigenes Einkommen und Kindern angewendet.