Der Wechsel in die Private Krankenversicherung ist immer freiwillig
In Deutschland weist eine umfassende Versicherungspflicht die meisten Menschen automatisch der Gesetzlichen Krankenversicherung zu. Sie haben keine Wahl, sondern müssen sich gesetzlich versichern. Wenn sie sich nicht selbst für eine Krankenkasse entscheiden, werden sie einer Kasse zugeteilt. Die PKV kennt dagegen fast nur freiwillig Versicherte, zudem können sich die Kunden zwischen einer Vielzahl von Versicherungsunternehmen und -tarifen entscheiden. Damit ist die PKV Garant für Wahlfreiheit und Selbstbestimmung im Gesundheitswesen.
Privatversicherte bestimmen selbst, wie sie behandelt werden möchten.
Die Private Krankenversicherung bevormundet ihre Versicherten nicht. So erstattet sie bei medizinischer Notwendigkeit grundsätzlich auch Behandlungen und Arzneimittel, die sich in der Praxis als genauso erfolgreich bewährt haben wie die Schulmedizin. Viele Unternehmen bieten Tarife an, die auch alternative Heilmethoden und Heilpraktiker-Leistungen umfassen. Statt die studiengestützte Wirksamkeit der Schulmedizin gegen die ganzheitlichen Ansätze der Alternativmedizin auszuspielen, überlassen die PKV-Unternehmen ihren Kunden selbst die Entscheidung, auf welche Behandlungsart sie im Einzelfall zurückgreifen wollen. Diese Wahlfreiheit gibt es in der GKV im Allgemeinen nicht: Behandlungen durch Heilpraktiker beispielsweise müssen die Versicherten in der Regel selbst bezahlen.
Die PKV garantiert die Therapiefreiheit des Arztes.
Ärzte und Therapeuten können ihre Privatpatienten frei von Budgetgrenzen mit drohenden Regressansprüchen oder von Genehmigungsvorbehalten behandeln. Denn der private Krankenversicherungsschutz orientiert sich ausschließlich an der medizinischen Notwendigkeit. Die Ärzte müssen sich über den neuesten Stand der Wissenschaft informieren, aber nicht auch noch über gesetzliche Leistungsbeschränkungen der Krankenversicherung. Die PKV höhlt die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten auch nicht indirekt durch begrenzte Honorierung aus. Sie kennt weder Vergütungspauschalen für Ärzte noch Arzneimittelbudgets. Dadurch besteht für Ärzte kein Anreiz, Behandlungen aus finanziellen Gründen in ein neues Abrechnungsquartal zu verschieben oder ein Medikament durch ein preisgünstigeres zu ersetzen. Dagegen gibt es in der GKV zahlreiche Vorgaben, die die Therapiefreiheit einschränken. So müssen Ärzte bei der Verordnung von Arzneimitteln zum Beispiel ein Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, weil sie sonst regresspflichtig werden.
Auch bei der Steuerung ihrer Kosten haben Privatversicherte die Wahl.
In der Privaten Krankenversicherung gilt das Prinzip der Kostenerstattung. Die Versicherten erhalten vom Arzt oder in der Apotheke eine Rechnung und begleichen diese zunächst selbst. Anschließend erstattet ihnen ihre Versicherung Geld zurück. Dabei können die Versicherten in jedem Fall neu entscheiden, ob sie die Rechnung sofort zur Erstattung einreichen – oder ob sie zunächst darauf verzichten, um später eine möglicherweise höhere Summe als Beitragsrückerstattung zu erhalten, wenn sie für einen bestimmten Zeitraum keine Rechnungen eingereicht haben. Da überdies jeder Privatversicherte das Recht hat, innerhalb seines PKV-Unternehmens in andere Tarife mit gleichartigem Leistungsumfang zu wechseln, kann er auch die Kosten für seinen Versicherungsschutz selbst beeinflussen.