Wenn Sie Ihre private Krankenversicherung kündigen oder wechseln möchten, so ist dies nur im Rahmen einer ordentlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Kalender- oder Versicherungsjahres möglich. Der exakte Zeitpunkt ist vom Versicherungsbeginn abhängig. Auf eventuelle Mindestvertragslaufzeiten muss hierbei allerdings geachtet werden. Viele Verträge müssen also erst eine bestimmte Zeit laufen, bevor eine Kündigung möglich ist. Bei der Mindestvertragslaufzeit gibt es je nach Anbieter Abweichungen. Sie bewegt sich aber meistens im Zeitraum von ein bis zwei Jahren.
In bestimmten Fällen besteht zusätzlich zur ordentlichen Kündigung noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Von diesem Sonderkündigungsrecht spricht man dann, wenn beispielsweise der Eintritt in die gesetzliche Pflichtversicherung bzw. gesetzliche Familienversicherung oder der Anspruch auf Heilfürsorge als Voraussetzung gegeben ist.
Beitragserhöhung oder Leistungsänderung des Versicherungsunternehmens ergeben ebenfalls die Möglichkeit einer Sonderkündigung. Damit die Kündigung Wirksamkeit erlangt, müssen Versicherte innerhalb von zwei Monaten nach Kündigung die Mitgliedschaft bei einer neuen Versicherung bescheinigen können. Zustellungszeitpunkt der Mitteilung zur Beitragserhöhung oder zur Leistungsänderung spielen dabei eine entscheidende Rolle. In diesem Fall ist es für den Versicherten möglich innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden der Anpassung das Sonderkündigungsrecht zu nutzen.